AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lieferung und Herstellung von Maschinen Teilen und Ersatzteilen

Allgemein

Für alle Lieferungen – auch für solche aus zukünftigen Geschäften – gelten nachstehende Bedingungen als vereinbart. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und Vereinbarungen für uns verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.

Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Auftraggeber verzichtet seinerseits auf die Einbeziehung etwaiger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Eigentumsvorbehalt

Soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen haben, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten Zeichnungen oder Skizzen den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch geschützt. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf unseren Verlagen unverzüglich zurückzugeben.

Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Käufers unserer Lieferung zugrunde, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, dann vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehende Schäden sind vom Käufer zu ersetzen.

Leistungsumfang

Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags, die für den Umfang der Lieferung maßgebend ist, werden Verpflichtungen begründet.

Falls kein Pflichtenheft vom Käufer vorliegt, gelten unsere Anlagebeschreibungen wie vorgetragen oder angeboten. Unsere Angebote ersetzen in diesem Fall das Pflichtenheft.

Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit mitgeliefert, wie diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

Änderungen

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der
Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.

Probebetrieb und Inbetriebnahme

Der Käufer gewährleistet, dass wir rechtzeitig die notwendigen Granulate, Form und alle notwendigen Teile zum Aufbau und Anschluss der Form für den
Probebetrieb und für die Inbetriebnahme zur Verfügung stehen. Für die Bereitstellung dieser Güter kommt ausschließliche der Kunde auf.

Lieferung

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen ab Zugang der vereinbarten Anzahlung auf unserem Konto. Unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise nicht fristgerechte Zulieferung durch einen Unterlieferanten, Streik, Störungen in der Energiezufuhr oder Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist entsprechend.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand am Tag des vereinbarten Liefertermins unserer Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend. Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Tritt eine Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Lieferverzögerungen

Die Einhaltung der Lieferzeit durch NOVAPAX setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Zeichnungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit NOVAPAX die Verzögerung zu vertreten hat.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Gebrauchsfähiger Auslieferung.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Fehler an Teilen und Geräten eines Unterlieferanten oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der NOVAPAX liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. NOVAPAX wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Abnahme

Eine Abnahme ist für alle Maschinen unerlässlich.

Die Abnahme erfolgt nach Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung durch NOVAPAX und findet in unseren Räumen in 26789 Leer statt. Die Abnahmesache ist grundsätzlich mit mind. einer autorisierten Person des Bestellers vorzunehmen. Den Verzicht auf die Teilnahme der Abnahme durch den Kunden ist bei NOVAPAX nur schriftlich zu bekunden und ist als Einverständniserklärung zu dem Abnahmeprotokoll zu werten, welches die NOVAPAX immer ausführt.

Mit der Abnahme des Gegenstandes in den Räumen der NOVAPAX werden grundsätzlich folgende Punkte und damit die Anerkennung der sachlichen und richtigen Ausführung der Sache, wie in der Bestellung oder im Pflichtenheft definierten Leistungen bekundet bzw. bestätigt: Funktion, Mechanik, Pneumatik- Hydraulik, elektrische Installation und Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung und Schaltung. Wobei die Dokumentation nicht endgültig sondern nur grundsätzlich anzusehen ist.

Nach dem Erledigen der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Punkte ist die ordnungsgemäße Ausführung durch den Besteller durch persönlicher Überzeugung vor Lieferung vorzunehmen. Wird die Lieferung ohne in Augenscheinnahme der Mängel aus der Abnahme gewünscht so ist dieses als unwiderruflichen Anerkennung der Mängelbeseitigung zu werten.

Versand

Der Versand der Vertragsgegenstände erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NOVAPAX noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die
NOVAPAX nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. NOVAPAX verpflichtet sich, auf
Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.

Preise und Zahlungsbedingung

Die Installation bzw. Aufstellung des Auftragsgegenstandes werden grundsätzlich nach unseren Montage – Inbetriebnahme – Servicebedingungen ausgeführt und berechnet und sind nur bei ausdrücklicher Nennung der Bedingungen in dem Preis eines Gegenstandes enthalten. Die Ausführung dieser Arbeiten wird nur auf schriftliche Bestellung des Bestellers oder schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten ausgeführt.

Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Fracht- und Wertversicherung. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Instandsetzungen können wir lediglich unverbindlich abgeben.

Übersteigt der voraussichtliche tatsächliche Aufwand die im Kostenvoranschlag genannten Beträge, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige erstatten und dessen weitere Entschließung einholen.

Preisänderungen sind bei Festpreisen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin die Beschaffungspreise wichtiger Rohstoffe um mehr als 10% gestiegen sind. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preisanpassungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigen.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto der NOVAPAX zu leisten, und zwar:

30% des Auftragswertes nach Eingang der Auftragsbestätigung.

30% des Auftragswertes bei halber vereinbarter Lieferfrist.

30% des Auftragswertes sobald die Lieferbereitschaft oder die Abnahme der Maschine bei NOVAPAX erfolgt ist, es sei denn, es wurde anderes vereinbart.

10% des Auftragswertes nach Inbetriebnahme beim Besteller. Es sei denn es wurde in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt.

Alle Zahlungsbedingungen die anders in der Bestellung definiert wurden akzeptieren wir nur, wenn wir diese auch schriftlich bestätigt haben.

Unsere Rechnungen werden am Tag der Lieferungen bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Sie sind sofort ohne Abzug fällig.

Bei verspäteter Zahlung werden wir ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatzes berechnen dürfen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und dem Eingang aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages bereits fälligen Forderungen vor.

Versicherungspflicht

NOVAPAX ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Zahlungsverzug

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach zweimaliger Mahnung den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten sind.

Pfändung allgemein

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch NOVAPAX gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Pfändung im speziellen

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowieBeschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns sofort zu unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Weiterveräußerung in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab.

Software

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschl. der gelieferten
Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür gelieferten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Im Übrigen gelten §§ 69a ff. UrhG.

Konstruktions- und Dokumentationsunterlage sind unser Eigentum, sind nur für das Bedienen und betreiben des Liefergegenstandes. Sie unterliegen dem Urheberrecht §§ 69a ff. UrhG. Kopieren oder übertragen in andere Liefergegenstände bedarf unserer schriftlichen Einverständniserklärung.

Wiederverkauf

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

Zahlungsverzug bei Wiederverkauf
Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Mängel und Gewährleistung

Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.

Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei uns eingegangen sein. Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes festgestellt werden, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte.

Wird eine mangelhafte Sache geliefert, ist uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Als angemessen gilt die Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die Ersatzsache oder Austauschteile zu liefern bzw. seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich einer Dispositionsfrist von 6 Wochen.

Schadenersatzansprüche: sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beziehen.

Bei Wandlung – Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist keinesfalls der komplette Kaufpreis fällig bzw. anzurechnen sondern nur eine Schadenersatz aus dem Mangel, welcher Anlass für die Wandlung ist.

Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet NOVAPAX aus welchen Rechtsgründen auch immer nur:

bei Vorsatz

bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Leer/Ostfriesland. Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand Leer/Ostfriesland.

Stand: Mai 2018